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1. Studienvertrag und Studiengebühren

Der Leistungsanbieter der im Rahmen der Durchführung der Studiengänge anfallenden Lehrveranstaltungen und sonstigen mit dem Studium verbundenen Leistungen ist die NBS gGmbH. Bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen und im Rahmen freier Studienplätze erfolgt die Immatrikulation je nach Studiengang an der NBS Hochschule oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Kooperationshochschule. Es gelten die Ordnungen der immatrikulierenden Hochschule in ihrer jeweils gültigen Fassung. Der Studienvertrag mit der NBS kommt auch dann zustande, wenn die Immatrikulation aus Gründen nicht erfolgt, die in der Sphäre des Teilnehmers liegen. Die Studiengebühren werden für alle Studiengänge vorab zu Beginn der Veranstaltung oder in monatlichen Raten erhoben. Hiervon abweichende Zahlungsweisen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.

Bewirbt sich ein Teilnehmer für das solidarische Finanzierungsmodell bei der CHANCEN eG, mit der die NBS eine Kooperationsvereinbarung hat, und scheidet im Auswahlverfahren aus, kann dieser sich unter Einhaltung der Abmeldefrist von mindestens sechs Wochen vor Beginn des Semesters wieder abmelden. § 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt entsprechend.

Wird das Studium schneller als in der Regelstudienzeit abgeschlossen, fallen die Studiengebühren in der vereinbarten Höhe des Gesamtbetrages an. Bei einem Zeitmodellwechsel passen sich die Studiengebühren dem jeweiligen Zeitmodell an (z.B. dem Wechsel von einem Vollzeit- zu einem Teilzeitstudiengang).

Verlängerungssemester sind gebührenfrei, sofern alle Prüfungen mit Ausnahme der Abschlussarbeit bestanden sind. Stehen noch weitere Prüfungen aus, so werden für das jeweilige Semester 50% der Studiengebühren berechnet. Stichtag ist der jeweils erste Semestertag.

Ändert sich der von dem Statistischen Bundesamt veröffentlichte Verbraucherpreisindex für Deutschland auf der Basis 2020 = 100 gegenüber dem für den Monat des Studienbeginns veröffentlichten Index um mindestens 10%, so ändern sich automatisch die Studiengebühren im gleichen Verhältnis. Die Änderung der Studiengebühren wird ab dem auf die Änderung folgenden Monat wirksam. Bei jeder weiteren Indexänderung gegenüber der jeweils letzten Änderung der Studiengebühren ist diese Regelung entsprechend anwendbar.

Sofern die Studiengebühren nicht entrichtet werden, kann eine Zwangsexmatrikulation zum Ende eines Semesters erfolgen.

2. Kündigung

Alle Studiengänge mit einer Dauer von mehr als sechs Monaten können jeweils mit einer Frist von spätestens sechs Wochen vor Beginn des neuen Semesters zum Ende des jeweiligen Studiensemesters gekündigt werden. Die Exmatrikulation erfolgt zum Semesterende. Auf Antrag kann eine sofortige Exmatrikulation erfolgen. Kündigungen, die während eines entsprechend der Nr. 4 dieser AGB zugestandenen gebührenfreien Urlaubssemesters erklärt werden, werden erst zum Ende des nächstfolgenden gebührenpflichtigen Semesters wirksam. Ist dem Teilnehmer die Teilnahme am Studium nachweislich unverschuldet nicht möglich, können die Studiengebühren in Härtefällen auf schriftlichen Antrag bis zu 80% der vereinbarten Summe erlassen werden.

Gesetzliche Bestimmungen zur außerordentlichen Kündigung bleiben davon unberührt. Die Kündigung muss per Brief, Telefax, E-Mail oder unser Kündigungsformular erfolgen.

Die bestandene Abschlussprüfung führt zur Beendigung des Studienverhältnisses und entsprechend den Regelungen der Ordnungen der immatrikulierenden Hochschule zur Exmatrikulation zum Ende des Semesters, auf Antrag oder nach erfolgreichem Kolloquium.

3. Abmeldefristen

Soweit ein Teilnehmer einen Studiengang an der NBS neu aufnimmt, kann er sich von diesem unter Einhaltung der Abmeldefrist von mindestens sechs Wochen vor Beginn des Semesters wieder abmelden. Bei Einhaltung dieser Frist wird eine Bearbeitungsgebühr von 80 Euro erhoben, sofern der Vertragspartner nicht nachweisen kann, dass der hier in Rechnung gestellte Aufwendungsersatz der Höhe nach gar nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden ist. Bei einer späteren Kündigung wird der Semesterbeitrag erhoben, sofern keine Ersatzteilnehmer zur Verfügung stehen. Die maximale Teilnehmerzahl ist in den Studiengangspezifischen Bestimmungen festgelegt. Diese Regelungen gelten nicht, wenn der Teilnehmer von dem ihm ggf. zustehenden Widerrufsrecht Gebrauch gemacht hat.

4. Urlaubssemester

Gebührenfreie Urlaubssemester können dem Teilnehmer auf Antrag gewährt werden, soweit dies einem geordneten Studienverlauf nicht widerspricht. Der Antrag auf ein Urlaubssemester ist spätestens sechs Wochen vor Beginn des neuen Studiensemesters an den Veranstalter zu richten. Geht der Antrag nicht binnen der vorgegebenen Frist ein, wird der Semesterbeitrag erhoben. Nach Ablauf des Urlaubssemesters ist der Teilnehmer automatisch wieder immatrikuliert. Eine Rückmeldung ist nicht erforderlich.

5. SemesterTicket HVV

Studierende in Vollzeitstudiengängen der NBS Hochschule erhalten stets ein SemesterTicket des HVV; dies gilt auch, wenn sie sich in einem Verlängerungs-, Urlaubs- oder Auslandssemester befinden. Die hierfür anfallenden Kosten werden ohne Aufschlag weiterberechnet und gemäß den Angaben zur Zahlungsweise in diesem Studienvertrag eingezogen oder in Rechnung gestellt. Die Höhe der Gebühren für das SemesterTicket richtet sich nach den geltenden Tarifen des HVV. Ersatztickets bei Verlust sind kostenpflichtig.

6. Programmänderung, Verlegung oder Absetzung

Wir schließen unsere Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit berührt sind. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Gleiches gilt für die Pflichtverletzung unserer Erfüllungsgehilfen.

Die Durchführung des Studiengangs kann von einer Mindestanzahl von 20 Teilnehmern abhängig gemacht werden. Die NBS entscheidet vier Wochen vor Semesterbeginn über das Zustandekommen der Studiengänge.

Können für den Unterricht angemietete Räume ohne Verschulden des Veranstalters nicht genutzt werden, behält sich der Veranstalter vor, den Kursort in Absprache mit den Teilnehmern zu verlegen oder den Kurs(-teil) nachzuholen.

Ist der Lehrende aufgrund von Krankheit nicht in der Lage, den Kurs durchzuführen, behält sich die NBS vor, einen anderen mindestens genauso geeigneten Lehrenden einzusetzen bzw. nach Absprache mit den Teilnehmern den Kurs(-teil) nachzuholen.

7. Teilnahmebescheinigung

Auf Wunsch wird dem Teilnehmer durch den Veranstalter eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt.

8. Datenverarbeitung

Mit dem Vertragsschluss willigt der Teilnehmer in die zur Erfüllung des Vertrages notwendige Verarbeitung seiner, in diesem Antrag angegebenen und bei Vertragsausführung entstehenden personenbezogenen und -beziehbaren Daten ein. Jegliche Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten geschieht auf der Rechtsgrundlage der europäischen Datenschutzgrundverordnung.

Eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte erfolgt ausschließlich zur Vertragserfüllung auf gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebener oder erforderlicher Grundlage.

Der Teilnehmer willigt zudem widerruflich in die Nutzung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der Informationsvermittlung über Produkte und Angebote der NBS gGmbH, auch nach Beendigung seines Studiums, z.B. zum Zwecke der Aufnahme in ein Alumni-Netzwerk, ein.

Weitere Informationen sind der Datenschutzerklärung unter www.nbs.de/datenschutz zu entnehmen.

9. Verbraucherstreitbeilegung

Die NBS gGmbH ist nicht verpflichtet und nicht bereit, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§37 VSBG).

10. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag mit Teilnehmern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegen oder sich an einem unbekannten Ort aufhalten, ist der Gerichtsstand Hamburg vereinbart.

Stand: Februar 2023