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Prof. Dr. Thomas Schmallowsky, Professur Wirtschaftsrecht an der NBS

Prof. Dr. Thomas Schmallowsky, Professur Wirtschaftsrecht an der NBS, beschäftigte sich in einem Artikel mit dem Eigentum an Daten und der Frage, wem nach Vertragsbeendigung Adressbestände gehören. Zusammenfassend wurde festgestellt, dass ein Eigentum an digitalen Daten – trotz Bemühungen der Regierungsparteien – bislang nicht durchgesetzt werden konnte.

Die Frage, wem der Bestand an Adressen gehört, beschäftigt seit langem die Politik, Gerichte und die Wissenschaft. Da das Gesetz keine Anspruchsgrundlage hierfür normiert, ist die Rechtsprechung zur Lösung heranzuziehen. Hier wird immer noch § 17 UWG, also die Norm über das Geschäftsgeheimnis, bemüht, welche auf Mitarbeiter und Subunternehmer ausstrahlt. Das Datenschutzrecht als eine Verbotsnorm, so Prof. Schmallowsky, sei hierfür ungeeignet. Gleiches gelte für das Urheberrecht, welches lediglich den schöpferischen Ausdruck eines Werkes schützen soll. Es gehe auch nicht primär um die Adressen an sich, sondern vielmehr um die Auswertung der Daten, sodass ein wirtschaftlicher Prozess in Gang gebracht werde. Es könne daher lediglich Nutzungsrechte an Adressen, die nicht unter das Eigentum im juristischen Sinne fallen, betreffen. Denn nach geltendem Recht seien Daten grundsätzlich nicht eigentumsfähig im Sinne der §§ 90, 90a, 903 BGB. Damit gäbe es auch kein Eigentum an Daten, welches durch das Deliktsrecht im Sinne von § 823 BGB geschützt ist. Daher müsse auf die allgemeinen Bestimmungen des BGB zurückgegriffen werden. Maßgeblich sei dabei ein vertragliches oder gesetzliches Wettbewerbsrecht, welches den Schutz von Daten regelt.

Der vollständige Beitrag erschien am 11.05.2020 auf springerfachmedien-wiesbaden.de.