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Am vergangenen Donnerstag, den 11.04.2019 fand an der Northern Business School – University of Applied Sciences die feierliche Antrittsvorlesung von Prof. Dr. Thomas Schmallowsky statt. Der Titel der Vorlesung lautete: "Zur Frage nach den Aus- und Wiedereinbaukosten des kaufrechtlichen Nacherfüllungsanspruchs". Was sich zunächst etwas sperrig anhörte, entpuppte sich als ein praxisnaher Vortrag über die Rechte des Verbrauchers, bei dem die Zuhörer einige praktische Tipps für den Alltag mitnehmen konnten.

Prof. Dr. Thomas Schmallowsky wurde zum Sommersemester 2019 auf die Professur für Wirtschaftsrecht an die NBS berufen. Er war nach seiner Promotion viele Jahre als Rechtsanwalt tätig und hatte darüber hinaus diverse Lehrtätigkeiten und Professuren inne, bevor er den Ruf an die NBS erhalten und angenommen hat. 

Zu seiner öffentlichen Antrittsvorlesung an der Privathochschule in Hamburg erschienen Professorinnen und Professoren, Mitglieder der Hochschulleitung sowie Verwaltungs-mitarbeiter. Begrüßt wurden die Gäste von Hochschulrektor Prof. Dr.-Ing. Uwe Här, der Prof. Schmallowsky herzlich und offiziell willkommen hieß. Im Anschluss daran folgte ein 45-minütiger Vortrag des Neuberufenen.

In seiner Vorlesung beantwortete Prof. Schmallowsky die Frage, wer die Kosten des Aus- und Wiedereinbaus im Falle eines Mangels trägt. Als Präzedenzfälle skizzierte er "Weber" und "Putz", mit Fliesen bzw. einer Spülmaschine als mangelhafte Kaufsache. Prof. Schmallowsky spannte den Bogen von der Antike bis in die heutige Zeit. Erschreckend hierbei die Feststellung, dass es die Frage nach Mangelgewährleistung zwar schon seit der Antike gibt (damals beim Sklaven- und später Viehhandel), sie jedoch erst 2018 rechtlich adäquat geregelt wurde. Schmallowsky definierte den Mangel als Abweichung des Ist- vom Soll-Zustand einer Kaufsache und nannte u. a. fehlende Eignung und unübliche Beschaffenheit des Produkts als Beispiele für einen Mangel. Im Folgenden beschäftigte er sich mit den Rechtsfolgen eines Mangels nach § 437 BGB. Den Anwesenden wurde deutlich, dass dem Käufer mehr als geahnt umfassende Rechte zustehen, sofern er den entdeckten Mangel unverzüglich rügt. So kann der Käufer bei Feststellen eines Mangels in vielen Fällen eine Ersatzlieferung fordern, ohne dem Verkäufer die Mangelbeseitigung ermöglichen zu müssen. Das Fazit Schmallowskys lautete: "Normalerweise soll der Käufer auf den Kosten nicht sitzenbleiben."

Im Anschluss an die praxisnahe Vorlesung tauschten sich die Anwesenden bei einem Glas Sekt oder Saft über das Gehörte aus und nutzten die Gelegenheit, eine Expertenmeinung für ihre eigenen Mangelbeispiele einzuholen. Die NBS freut sich über einen neuen Mitarbeiter und heißt Herrn Schmallowsky herzlich willkommen.